Auch im Schornsteinfegerwesen werden im Jahr 2009 Änderungen eintreten und als Ihr Bezirkschornsteinfegermeister informiere ich Sie zum jetzt veröffentlichten Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens, mit dem der Reformprozess im Berufsrecht der Schornsteinfeger in Gang gesetzt wird:

Das alte Schornsteinfegergesetz (SchfG) wird umfassend geändert und tritt dann schließlich am 31.12.2012 außer Kraft; parallel hierzu wird schrittweise das neue Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG) gelten.

Ich bleibe weiterhin zuständig für Ihr Grundstück, überwache die Feuersicherheit und bleibe Ihr unparteiischer Ansprechpartner in allen Fragen der Sicherheit, des vorbeugenden Brandschutzes, des Umweltschutzes und der Energieeinsparung. Ich bleibe auch verantwortlich für die Feuerstättenschau, baurechtliche Bescheinigungen und die umweltschutzrechtliche Messung nach der Verordnung für kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV).

Das neue Recht bringt für Sie als Eigentümer jedoch mehr Eigenverantwortung, Arbeit und auch Haftung.

Künftig erhalten Sie von mir einen Feuerstättenbescheid, in dem auf Grundlage der geltenden Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) die auszuführenden Arbeiten und deren Fristen aufgeführt sind.

Sie haben zwei Varianten zur Auswahl, um die weiteren vorgeschriebenen Arbeiten durchführen zu lassen.

Variante A:

Die für Sie einfachste und bequemste Art, die vorschriftsgemäßen Arbeiten durchführen zu lassen, ist die Fortsetzung unserer bewährten Tätigkeiten an Ihren Feuerungs- und Lüftungsanlagen durch Ihren vertrauten Bezirksschornsteinfegermeister. Sie brauchen sich um die Einhaltung von Fristen und Meldungen nicht zu kümmern, all dies erledige ich gerne für Sie. Sie können sicher sein, dass ich meine Tätigkeiten weiterhin nach der geltenden Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung (KÜGebO) abrechnen werde.

Bei dieser Variante können Sie auf unsere jahrelange kompetente Erfahrung und die vorhandene Verlässlichkeit vertrauen.

Variante B:

Sie können einen fremden Schornsteinfegerbetrieb (derzeit nur aus dem EU-Ausland und der Schweiz) beauftragen, müssen dann jedoch folgendes beachten:

  • Der von Ihnen beauftragte Betrieb muss im Schornsteinfegerregister (www.bafa.de) gelistet sein.
  • Bis zum 31. Dezember 2012 dürfen nur nicht-deutsche Schornsteinfegerbetriebe aus dem europäischen Ausland und nur nach Maßgabe des neuen Berufsrechts (insbesondere § 2 SchfHwG iVm § 13 Abs. 3 SchfG n.F.) mit der Ausführung der KÜO-Arbeiten beauftragt werden, danach dürfen dann auch deutsche Schornsteinfegerbetriebe die KÜO-Arbeiten ausführen.
  • Sie benötigen den Feuerstättenbescheid.
  • Der Fremdbetrieb muss Ihnen auf einem Formblatt bestätigen, welche KÜO-Arbeiten er wann und mit welchem Ergebnis ausgeführt hat.
  • Dieses Formblatt müssen Sie mir zum Nachweis der Auftragsausführung zusenden. Dabei sind Sie verpflichtet die Fristen zu beachten, die im Feuerstättenbescheid angegeben sind.
  • Insbesondere im Fall von Mängeln haben Sie die Beseitigung zu veranlassen und wiederum fristgerecht entsprechende Nachweise zu erbringen.
  • Wenn Sie Fristen versäumen, obliegt mir als Bezirksschornsteinfeger die Pflicht, dem zuständigen Bezirksamt eine Meldung zu machen. Das damit ausgelöste Verwaltungsverfahren ist kostenpflichtig und kann zu teuren Ersatzvornahmen führen.

Diese Variante zwingt Sie zu mehr Verantwortung und Maßnahmen.

Die Messung nach der Rechtsverordnung für kleine und mittlere Feuerstätten (1. BImSchV) darf weiterhin nur durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister, bzw. seinen Mitarbeiter ausgeführt werden.

Gern führe ich die Arbeiten auch künftig für Sie durch und entbinde Sie damit von allen bürokratischen Verpflichtungen. Die Rechnungslegung erfolgt bis einschließlich 2012 nach Kehr- und Überprüfungsgebührenordnung; über die Konditionen ab 2013 werde ich Sie selbstverständlich zu gegebener Zeit informieren.

Was ändert sich noch?
Meine Bezeichnung: Ab 2013 bin ich Ihr "bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger".